Übersetzungsbüro

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Dienstleistungen der Connect Translations Austria GmbH (im Folgenden Auftragnehmer genannt) unterliegen den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Einleitende Anmerkung

Sämtliche in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete personen- bezogene Bezeichnungen verstehen sich geschlechtsneutral.

Kapitel I – Übersetzungen

1. Umfang der Leistung

1.1. Für den Umfang der Leistung gelten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die folgenden Bedingungen. 1.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, mitzuteilen, wofür er die Übersetzung verwenden will, z. B. ob sie

1.2.1. nur der Information,

1.2.2. der Veröffentlichung und Werbung,

1.2.3. für rechtliche Zwecke oder Patentverfahren,

1.2.4. oder irgendeinem anderen Zweck dienen soll, bei dem eine besondere Übersetzung der Texte durch den damit befassten Übersetzer von Bedeutung ist.

1.3. Der Auftraggeber darf die Übersetzung nur zu dem angegebenen Zweck verwenden. Für den Fall, dass der Auftraggeber die Übersetzung für einen anderen Zweck verwendet als den, für den sie in Auftrag gegeben und geliefert wurde, hat der Auftraggeber keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz gegen Connect Translations Austria GmbH, in der Folge Auftragnehmer genannt.

1.4. Wird der Zweck einer Übersetzung dem Auftragnehmer nicht bekannt gegeben, so hat der Auftragnehmer die Übersetzung nach seinem besten Wissen zum Zwecke der Information (siehe Punkt 1.2.1.) auszuführen.

1.5. Übersetzungen sind vom Auftragnehmer, so nichts anderes vereinbart ist, in elektronischer Form zu übermitteln.

1.6. Ist nichts anderes vereinbart, so gelten für die formale Gestaltung die Regelungen der Norm ISO 17100.

1.7. Sofern der Auftraggeber die Verwendung einer bestimmten Terminologie wünscht, muss er dies dem Auftragnehmer bei gleichzeitiger Übermittlung der erforderlichen Unterlagen dafür, bekannt geben. Dies gilt auch für Sprachvarianten.

1.8. Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des Ausgangstextes fällt ausschließlich in die Verantwortlichkeit des Auftraggebers.

1.9. Der Auftragnehmer hat das Recht, den Auftrag an gleich qualifizierte Dritte weiterzugeben. In diesem Falle bleibt er jedoch ausschließlicher Auftragnehmer.

1.10. Der Name des Auftragnehmers darf nur dann der veröffentlichten Übersetzung beigefügt werden, wenn der gesamte Text von diesem übersetzt wurde bzw. wenn keine Veränderungen vorgenommen wurden, zu denen der Auftragnehmer nicht seine Zustimmung gegeben hat.

1.11. Vom Auftragsgegenstand nicht umfasst ist die Prüfung, ob die im Rahmen der Übersetzung gewählte Wortwahl geeignet ist, die vom Auftraggeber gewünschten Rechtsfolgen herbeizuführen oder nicht gewünschte Rechtsfolgen auszuschließen. Eine solche Tätigkeit kann nur durch einen Rechtsberater erfolgen, der mit den Rechtsordnungen vertraut ist, die der übersetzte Text berührt. Es wird empfohlen sich zwecks Auswahl des entsprechenden Rechtsberaters vor Ort an die Außenhandelsstellen zu wenden.

2. Honorare

2.1. Die Honorare (Preise) für Übersetzungen bestimmen sich nach den Tarifen (Preislisten) des Auftragnehmers, die für die jeweilige besondere Art der Übersetzung anzuwenden sind. Wenn nicht anders vereinbart, werden die Preise für nicht beglaubigte Übersetzungen aufgrund der Zahl der Wörter des zu übersetzenden Textes berechnet. Die Preise für beglaubigte Übersetzungen werden aufgrund der Zahl der Zeilen (1 Normzeile = 55 Anschläge inkl. Leerzeichen) der Übersetzung berechnet.

2.2. Leistungen, die an Aufwand den Rahmen einer einfachen Textverarbeitung überschreiten, werden nach Vereinbarung verrechnet (z.B. Vorlagen werden in speziellen Dateiformaten geliefert; eine besondere grafische Form, die eigene Software erfordert, wird vom Auftraggeber verlangt).

2.3. Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, z.B. weil er den Text nicht zur Verfügung stellt, oder andere Mitwirkungspflichten verletzt, ist der Auftraggeber verpflichtet, jedenfalls 50% des Auftragshonorars zu bezahlen, das auf die nicht zur Ausführung gelangte Leistung oder Teilleistung entfällt. Die Anrechnungsregelung nach § 1168 ABGB ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.

2.4. Wurde ein Kostenvoranschlag abgegeben, so gilt dieser nur dann, wenn er schriftlich erfolgte. Andere Kostenvoranschläge gelten nur als unverbindliche Richtlinie.

2.5. Kostenvoranschläge, die ohne Einsicht in die Übersetzungsunterlagen abgegeben werden, gelten nur als unverbindliche Richtlinie. 

2.6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

2.7. Kollektivvertragliche Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen berechtigen den Auftragnehmer zur nachträglichen Preiskorrektur.

2.8. Es gilt Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder nach unten bis ausschließlich 2,5% blieben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder nach unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle aufzurunden.

2.9. Für die Überprüfung von Fremdübersetzungen kann das volle Honorar einer Erstübersetzung in Rechnung gestellt werden.

2.10. Für Express- und Wochenendarbeiten können angemessene Zuschläge verrechnet werden.

3. Lieferung

3.1 Liefertermine und/oder Fristen für die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistungen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung und bei rechtzeitiger Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, wie insbesondere der rechtzeitigen Übermittlung der Übersetzungsunterlagen und aller erforderlichen Hintergrundinformationen sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, verbindlich und führen dazu, dass der Auftraggeber nach Setzung einer ausdrücklichen und angemessenen aber immer wenigstens 14 Tage dauernden Nachfrist zurücktreten kann. Macht der Auftraggeber vom Rücktrittsrecht Gebrauch, so hat er dem Auftragnehmer die bis zum Rücktritt entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Schadensansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, davon ausgenommen sind vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden.

3.2 Die Vereinbarung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist ist nur dann als Fixgeschäft zu verstehen, wenn diese schriftlich und ausdrücklich als” fix” bezeichnet wird.

3.3 Liefertermine und/oder Fristen verlängern sich auch bei Fixgeschäften jedenfalls in dem Umfang, als sich der Auftraggeber mit seiner Mitwirkungspflicht in Verzug befindet.

3.4 Ist die Lieferung infolge eines EDV-Gebrechens im Bereich des Auftragnehmers zu dem gemäß 3.1. vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht möglich, wird der Auftraggeber darüber umgehend informiert und der nächstmögliche Termin bekannt gegeben. Bei Verzögerungen aus diesem Grund ist ein Rücktritt erst unter der gemäß 3.1. genannten Nachfristsetzung möglich, wenn auch der Ersatztermin nicht eingehalten wird.

3.5 Ist nichts anderes vereinbart, so verbleiben die vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Abschluss des Übersetzungsauftrages beim Auftragnehmer. Dieser hat keine Verpflichtungen zur Aufbewahrung oder sonstigem Umgang damit. Der Auftragnehmer hat jedoch dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen nicht vertragswidrig verwendet werden können.

4. Stornierung durch den Auftraggeber

Beim Stornieren eines Übersetzungsauftrages durch den Auftraggeber sind die bis zur Stornierung entstandenen Aufwendungen, insbesondere für bereits übersetzte Textteile, zu ersetzen.

5. Höhere Gewalt

5.1 Für den Fall der höheren Gewalt hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl den Auftragnehmer als auch den Auftraggeber, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat jedoch dem Auftragnehmer Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen bzw. Leistungen zu geben.

5.2 Als höhere Gewalt sind insbesondere anzusehen: Zufall; Arbeitskonflikte; Kriegshandlungen; Bürgerkrieg; Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die nachweislich die Möglichkeit des Auftragnehmers, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen.

6. Haftung für Mängel (Gewährleistung)

1 Sämtliche Mängelrügen wegen der Qualität der Übersetzung sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung (Übergabe zur Post, E-Mail-Datum) der Übersetzung per Einschreiben geltend zu machen. Mängel müssen vom Auftraggeber in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden.

6.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nachholung und Gelegenheit dazu zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist vom Auftragnehmer behoben, so hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisminderung.

6.3 Wenn der Auftragnehmer die angemessene Nachfrist verstreichen lässt ohne den Mangel zu beheben, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei unwesentlichen Mängeln besteht weder ein Rücktritts- noch ein Minderungsrecht.

6.4 Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter Zahlungen oder zur Aufrechnung.

6.5 Für Übersetzungen, die für Druckwerke verwendet werden, besteht eine Haftung für Mängel nur dann, wenn der Auftraggeber in seinem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekannt gibt, dass er beabsichtigt, den Text zu veröffentlichen und wenn dem Auftragnehmer Korrekturfahnen vorgelegt werden (Autorkorrektur) bis einschließlich jener Fassung des Textes, nach der keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden. In diesem Fall ist dem Auftragnehmer ein angemessener Kostenersatz für die Korrektur bzw. ein vom Auftragnehmer in Rechnung zu stellendes angemessenes Stundenhonorar zu bezahlen.

6.6 Für die Übersetzung von schwer lesbaren, unleserlichen bzw. unverständlichen Vorlagen besteht keinerlei Mängelhaftung. Dies gilt auch für Überprüfungen von Übersetzungen nach Punkt 2.9. und 6.5.

6.7 Stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien (insbesondere von branchen- bzw.

firmeneigenen Termini) etc. werden nicht als Übersetzungsmängel anerkannt.

6.8 Für auftragsspezifische Abkürzungen, die vom Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, besteht keinerlei Mängelhaftung.

6.9 Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung. In solchen Fällen wird dem Auftraggeber empfohlen, die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnungen auf einem gesonderten Blatt in lateinischer Blockschrift vorzunehmen. Dies gilt auch für unleserliche Namen und Zahlen in Geburtsurkunden oder sonstigen Dokumenten.

6.10 Die Zahlenwiedergabe erfolgt nur nach Manuskript. Für die Umrechnung von Zahlen, Maßen, Währungen und dergleichen wird keine Haftung übernommen.

6.11 Für vom Auftraggeber beigestellte Manuskripte, Originale und dergleichen haftet der Auftragnehmer, sofern diese nicht mit der Lieferung dem Auftraggeber zurückgegeben werden, als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für die Dauer von vier Wochen nach Fertigstellung des Auftrages. Eine Pflicht zur Versicherung besteht nicht. Für die Rückerstattung gilt Punkt 3.5. sinngemäß.

6.12 Für die Bereitstellung von Übersetzern und Dolmetschern wird keinerlei Haftung übernommen, ausgenommen die Auswahlverschulden gemäß § 1315 ABGB.

6.13 Für Korrekturleistungen nach Punkt 2.9. wird keine Haftung übernommen, wenn der Ausgangstext nicht zur Verfügung gestellt wird.

6.14 Bei Übermittlung von Übersetzungen mittels Datentransfer (wie E-Mail, Modem usw.) besteht keine Haftung des Auftragnehmers für dabei entstehende Mängel und Beeinträchtigungen (wie Virusübertragungen, Verletzung der Geheimhaltungspflichten), sofern nicht grobes Verschulden des Auftragnehmers vorliegt.

7. Schadenersatz

7.1 Alle Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben ist, mit der Höhe des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt. Ausgenommen von dieser Beschränkung des Schadenersatzes sind Fälle, in denen der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden besteht nicht.

7.2 Hat der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen, so sind Schadenersatzansprüche mit der Höhe des Betrages begrenzt, den die Versicherung im konkreten Falle ersetzt.

7.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihr Beschäftigten zur Geheimhaltung des Inhaltes der Übersetzungen zu verpflichten. Für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch die Beschäftigten haftet der Auftragnehmer nicht.

8. Zahlung

8.1 Die Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Ausfolgung der Übersetzung in bar bzw. nach Rechnungslegung zu erfolgen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Akontozahlung zu verlangen. Von Privatpersonen und ausländischen Auftraggebern kann die Vorauszahlung der vollständigen Auftragssumme gefordert werden. Ist Abholung vereinbart und wird die Übersetzung vom Auftraggeber nicht zeitgerecht abgeholt, so tritt mit dem Tage der Bereitstellung der Übersetzung zur Abholung die Zahlungspflicht des Auftraggebers ein.

8.2 Tritt Zahlungsverzug ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, beigestellte Auftragsunterlagen (z.B. zu übersetzende Manuskripte) zurückzubehalten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.A. in Anrechnung gebracht.

8.3 Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeit an den bei ihm liegenden Aufträgen so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde (siehe Punkt 3.1.). Ist der Wert der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Wert der Unterlage erheblich untergewichtig, so ist eine Rückbehaltung nur bis zum Wert der Zahlungsverpflichtung möglich. Durch die Einstellung der Arbeit erwachsen einerseits dem Auftraggeber keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird der Auftragnehmer in seinen Rechten in keiner Weise präjudiziert.

Sämtliche Überweisungsgebühren und Bankspesen sind vom Auftraggeber zu tragen.

Verschwiegenheitspflicht

Der Auftragnehmer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von ihm Beauftragte sich zur Verschwiegenheit verpflichten. Für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch die Beauftragten haftet der Auftragnehmer nicht, ausgenommen bei grobem Verschulden bei der Auswahl des Beauftragten. Für die Sicherheit der elektronischen Datenübertragung kann nicht gehaftet werden. Wünscht der Auftraggeber spezielle Formen der Verschlüsselung, so muss er das dem Auftragnehmer bei Auftragserteilung mitteilen.

10. Exklusivität

Der Auftraggeber verpflichtet sich, für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Auftragsbeendigung keinerlei geschäftliche Beziehung mit vom Auftragnehmer eingesetzten externen Subauftragnehmern einzugeben.

11. Schad- und Klagloshaltung durch den Auftraggeber / Urheberrecht

11.1. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Ausgangstexte zu übersetzen bzw. übersetzen zu lassen, sondern ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt.

11.2. Bei urheberrechtlich geschützten Übersetzungen hat der Auftraggeber den Verwendungszweck anzugeben. Der Auftraggeber erwirbt nur jene Rechte, die dem angegebenen Verwendungszweck der Übersetzung entsprechen.

11.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schadlos zu halten. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber keinen Verwendungszweck angibt bzw. die Übersetzung zu andern als den angegebenen Zwecken verwendet. Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.

12. Gerichtsstand

Auftragnehmers. Für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Rechtsverhältnisses und für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers zuständig. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart.

13. Verbindlichkeiten des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.

14. Datenschutz

Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Kunden werden unter

Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Connect Translations Austria GmbH oder den mit ihr verbundenen

Unternehmen verarbeitet.

15. Sonstiges

Jede vom Auftragnehmer mit E-Mail versandte Erklärung, Information und Empfangsbestätigung gilt dem Auftraggeber als zum Zeitpunkt des Versands zugegangen, wenn die E-Mail an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse versandt wird (iS des § 12 ECG).

Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


Kapitel II – Dolmetschen

Für unsere Dolmetschleistungen gelten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zusätzlich folgende Bedingungen.

1. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftragnehmer organisiert die Dolmetscher für Veranstaltungen des Auftraggebers auf der Grundlage der vom Auftraggeber bekannt gegebenen Anforderungen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer bereits bei Vertragsabschluss die genauen Anforderungen hinsichtlich der erwünschten Sprachkombination(en), Besetzungsmodalitäten bzw. etwaiger gesonderter, über die für erfahrene Konferenzdolmetscher üblichen Fachkenntnisse hinausgehenden Anforderungen schriftlich mitzuteilen. Etwaige Abänderungen zu einem späteren Zeitpunkt gelten nur bei schriftlicher Gegenbestätigung durch den Auftragnehmer.

Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer für jeden Dolmetscher bis spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn ausreichend Informationsmaterial und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, da die Qualität der Dolmetschung wesentlich von der Vorbereitung der Dolmetscher und somit von den vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Informationsunterlagen (Vortragsmanuskripte, Programme, Einladungen, Tagesordnungen, Referenzmaterialien früherer Veranstaltungen, eine Liste mit für die Veranstaltungen relevanten Websites wie allgemeinen Websites zum Thema, Websites der teilnehmenden Unternehmen/Institutionen/Verbände, Glossare etc.) abhängt, was besonders für während der Veranstaltung verlesene Texte bzw. gezeigte Videos/Filme gilt.

Werden von Seiten des Auftraggebers Unterlagen nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt, entbindet dies den Auftragnehmer von jeglicher Haftung bezüglich der Qualität der geleisteten Dolmetschung. Wird dem Auftragnehmer Referenzmaterial in nicht ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vervielfältigung desselben selbst vorzunehmen und die Kosten hierfür dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

2. Pflichten des Auftragnehmers

Als Auftragnehmer verpflichtet sich die Connect Translations Austria GmbH, ausschließlich mit erfahrenen, gut ausgebildeten Dolmetschern zusammenzuarbeiten. Sie ist bemüht, die Dolmetscher jeweils nach den Spezialisierungsschwerpunkten der einzelnen Dolmetscher auszuwählen. Bei etwaigen Beschwerden des Auftraggebers hinsichtlich der Qualität der Dolmetschung ist dieser verpflichtet, die beanstandeten Mängel unverzüglich und konkret und mit Bezug auf den betreffenden Dolmetscher nachzuweisen (etwa an Hand von Tonbändern). Ein Haftungsanspruch bei Qualitätsbemängelungen der Dolmetschung besteht von Seiten des Auftraggebers ausschließlich gegenüber dem einzelnen Dolmetscher, nicht jedoch gegenüber der Connect Translations Austria GmbH.

Die Connect Translations Austria GmbH steht dem Auftraggeber vor, während und nach der Veranstaltung als alleiniger Ansprechpartner bezüglich des Auftrages zur Verfügung und bietet ihre Leistungen entweder als Gesamtpaket oder einzeln an. Es wird darauf verwiesen, dass es Dolmetschern und Übersetzern der Connect Translations Austria GmbH ausdrücklich vertraglich untersagt ist, mit Auftraggebern der Connect Translations Austria GmbH direkt zusammenzuarbeiten bzw. ihre Dienste bei diesen zu bewerben (z.B. durch das Verteilen von Visitenkarten etc.). Kunden der Connect Translations Austria GmbH erklären sich daher bereit, bei einem derartigen Zwischenfall die Firma Connect Translations Austria GmbH umgehend darüber zu informieren bzw. im Falle eines Verstoßes, an dem sie als Auftraggeber an einen Dolmetscher oder/und Übersetzer der Connect Translations Austria GmbH beteiligt sind, bei einem Rechtsstreit für die Connect Translations Austria GmbH als Zeugen zu erscheinen.

3. Dolmetscherhonorare

Die Honorare für die Dolmetschungen bestimmen sich nach den Tarifen der Connect Translations Austria GmbH bzw. nach deren schriftlichen Kostenvoranschlägen. Kostenvoranschläge gelten ausschließlich, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Andere Kostenvoranschläge gelten nur als unverbindliche Richtlinien.

Kostenvoranschläge, die mehr als 1 Jahr vor dem Veranstaltungsdatum gelegt werden, unterliegen einer Wertbeständigkeitsklausel, wobei eine Erhöhung des zur Anwendung kommenden Tarifes um bis zu 5% pro Jahr zulässig ist (gilt für Dolmetsch und Technik).

Ist aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Connect Translations Austria GmbH liegen, eine Buchung von Dolmetschern zu höheren Tarifen als vorgesehen unumgänglich bzw. entstehen dadurch Extraspesen (z.B. späte Buchung durch den Veranstalter), so sind die dadurch entstehenden Mehrkosten vom Veranstalter in voller Höhe zu tragen.

Dolmetschertarife werden im Allgemeinen nach Halb- bzw. Ganztagen berechnet. Ein Halbtagessatz umfasst eine maximale Anwesenheitszeit der Dolmetscher am Veranstaltungsort von 4 Stunden, ein Ganztagessatz eine Anwesenheitszeit der Dolmetscher am Veranstaltungsort von 8 Stunden. Wird die vereinbarte Anwesenheitszeit überschritten, werden Überstundensätze pro Dolmetscher und Stunde in Rechnung gestellt. Die Ganz- bzw. Halbtagessätze sowie die Überstunden werden ab dem vom Veranstalter gewünschten, schriftlich bekannt gegebenen Zeitpunkt, zu dem der/die Dolmetscher am Konferenzort erwartet wird/werden, berechnet. Ein späterer Veranstaltungsbeginn bleibt unberücksichtigt. Begonnene Stunden werden als ganze berechnet. Eine Aufrechnung verbleibender Stunden an einem kürzeren Konferenztag gegen die Zeitdauer eines anderen Tages ist ausdrücklich ausgeschlossen bzw. bedarf einer eindeutigen, schriftlichen Vereinbarung vor Konferenzbeginn.

4. Anreise und Abreise der Dolmetscher / sonstige Spesen

Alle Spesen (Hotels, Transfers, Unterkunft, etc.) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Etwaige Spesen und sonstige Kosten werden auf der Grundlage der schriftlichen Vereinbarungen berechnet. Sehen diese Vereinbarungen eine bestimmte Reiseart der Dolmetscher/Techniker zum Veranstaltungsort vor und kann diese auf Grund von Umständen, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen, nicht eingehalten werden (z.B. vereinbarte Anreise wegen Bahnstreik nicht möglich), so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Anreise auf andere Art zu organisieren und die entsprechenden Kosten in Rechnung zu stellen (z.B. stattdessen Anreise mit dem Auto und Verrechnung des amtlichen Kilometergeldes zzgl. etwaig erforderlicher Mautgebühren). Beträgt die Distanz zwischen Veranstaltungsort, Bahnhof/Flughafen bzw. Hotel der Dolmetscher/Techniker mehr als 500 m, so ist vom Auftraggeber für die im Rahmen der Veranstaltung und die An- bzw. Abreise notwendigen Wege eine Transportmöglichkeit bereit zu stellen bzw. die Kosten für Taxifahrten zu übernehmen.

Ist es erforderlich, dass die An- und Abreise 1 Tag vor / nach der Veranstaltung angetreten wird, wird, wenn nicht anders vereinbart, für die Fahrtzeiten ein Halbtagsatz in Rechnung gestellt. Für die Fahrzeiten gelten die allgemeinen Stundensätze.

Ist eine Übernachtung der Dolmetscher/Techniker erforderlich, so ist die Unterbringung, falls nicht ausdrücklich anderslautend schriftlich vereinbart, vom Auftraggeber direkt zu organisieren und zu begleichen. Es sind Einzelzimmer in entsprechender Zahl der Teammitglieder zur Verfügung zu stellen.

Reservierungen sind auf den Namen „Connect Translations Austria GmbH“ vorzunehmen. Sollte auf Grund der spezifischen Gegebenheiten bei einer spezifischen Veranstaltung der Technikaufbau mehr als 1

Tag vor Veranstaltungsbeginn begonnen werden müssen, so sind die Aufenthaltskosten der Techniker ab diesem Zeitpunkt bzw. dem betreffenden Vorabend zu übernehmen.

Der Auftraggeber trägt die Kosten der Verpflegung der Dolmetscher/Techniker. Dies kann geschehen durch a) Bereitstellung der Mahlzeiten, b) Abgeltung der eingereichten Belege, c) Vereinbarung einer Verpflegungspauschale. Der Veranstalter verpflichtet sich, den Technikern/Dolmetschern während ihrer Arbeit in der Kabine ausreichend Getränke auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

Bei einer An- bzw. Abreisedauer von mehr als 4 Stunden pro Strecke können während der Reise eingenommene Mahlzeiten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

5. Stornierung

Im Falle einer Stornierung der Bestellung kommen folgende Stornogebühren zum Tragen:

6 bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 30% der Auftragssumme

zwischen 4 und 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50% der Auftragssumme

weniger als 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 100% der Auftragssumme

Bereits erfolgte Aufwendungen (Fahrkartenerlös, Hotelbuchungen, bereits gebuchte Flugtickets etc.) sowie entstandene Bürokosten (z.B. für bereits erfolge Buchungen von Dolmetschern, Briefings etc.) werden bei Stornierung vollständig in Rechnung gestellt.

Bei Veranstaltungen während der Spitzenmonate der Konferenzsaison (Mai, Juni, September und Oktober) gilt der Stornosatz von 100% für alle Stornierungen, die später als 6 Wochen vor Konferenzbeginn erfolgen.

6. Höhere Gewalt

Für den Fall der Höheren Gewalt ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl den Auftragnehmer als auch den Auftraggeber, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat jedoch dem Auftragnehmer Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen bzw. Leistungen zu geben. Als Höhere Gewalt gelten insbesondere: Arbeitskonflikte, Kriegshandlungen, Bürgerkrieg, Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die nachweislich die Möglichkeit des Auftragnehmers, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen, Zufall, Krankheit, Unfall, Tod.

7. Aufnahmen

Die Erstellung von Tonband- bzw. Videoaufnahmen der Dolmetschung und die Veröffentlichung derselben ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erlaubt. Wenn nicht anders vereinbart wird für die Erstellung von Tonband- und bzw. Videoaufnahmen pro Dolmetscher ein Halbtagstarif in Rechnung gestellt.

8. Bezahlung

Bei Nichteinhaltung einer vereinbarten Bezahlung vor Veranstaltungsbeginn ist der Auftragnehmer zur Nichterbringung der vereinbarten Leistung berechtigt, wobei in diesem Fall der Vertrag als storniert gilt und die Regelungen für den Stornofall in Kraft treten. Etwaige Mehrleistungen/Überstunden werden nach der Veranstaltung abgerechnet. Sämtliche Überweisungsgebühren und Bankspesen sind vom Auftraggeber zu tragen.


Kapitel III - Vermietung von Dolmetsch- und Kongresstechnik

1. Allgemeines

Auf Wunsch übernimmt die Connect Translations Austria GmbH (im Folgenden Vermieter genannt) die Organisation der bei Kongressen und Dolmetscheraufträgen benötigten technischen Ausstattung. Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Einzelverträge über die Vermietung von Konferenztechnik, Diskussionsanlagen, Dolmetscheranlagen (inkl. mobile Führungsanlagen) und Abstimmungsanlagen.

Der Mieter erkennt sie als für ihn verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf einer schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.

Der Mieter verzichtet auf die Geltendmachung eigener Geschäftsbedingungen. Diese werden auch nicht durch das Schweigen des Vermieters oder durch seine Leistung Vertragsinhalt.

Der Preis für die Konferenztechnik hängt von der Beschaffenheit und Ausstattung des Raumes ab. Die genannten Preise gelten daher als unverbindliche Richtlinie. Ein endgültiges Angebot ist erst möglich nachdem uns detaillierte Angaben (Raumplan, Fotos, Info zur Beschallung etc.) zum Raum, in dem die Konferenz abgehalten wird, vorliegen bzw. eine Besichtigung des Raumes erfolgt ist.

Das Angebot des Vermieters erfolgt freibleibend. Der Einzelmietvertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Vermieters zustande.

2. Aufstellung, Übergabe

Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass Räumlichkeiten, Raumausstattung und Versorgungseinrichtungen entsprechend der Absprache mit dem Vermieter rechtzeitig vor der Installation der Anlage zur Verfügung stehen. Die hierfür erforderlichen Kosten trägt der Mieter. Der Abtransport und der Anschluss der Anlage in den Räumen des Mieters und die betriebsfertige Einrichtung der Anlage ist - soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen sind - Sache des Vermieters. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Mieter. Ein etwaiger Mehraufwand, z.B. infolge von Zusatzleistungen, Leistungserschwernissen, Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie Nacht- und Mehrarbeit gehen zu Lasten des Mieters. Wird der Vermieter an der rechtzeitigen Anlieferung und Installation der Anlage gehindert, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so werden die Vertragsparteien von ihren vertraglichen Verpflichtungen frei. Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter sind entsprechend den Bestimmungen dieser Bedingungen ausgeschlossen (cf. Kapitel III, Punkt 10).

3. Mietzeit

Das jeweilige Einzelmietverhältnis beginnt am Tage der betriebsfertigen Übergabe und endet zum Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Rückgabe der Geräte bzw. Anlagen.

4. Mietpreis

4.1. Der Mieter zahlt den festgelegten Mietpreis - soweit vom Vermieter nicht anders angegeben - bei Rechnungserhalt ohne Abzug und spesenfrei für den Vermieter.

Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.A. zu berechnen. Der Mieter kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Mietvertrag beruht. Zu einer Aufrechnung gegen Ansprüche des Vermieters ist er nur berechtigt, wenn der Vermieter die Gegenforderung des Mieters anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.

4.2. Ist eine Übernachtung der Techniker erforderlich, so sind die Kosten hierfür vom Mieter zu übernehmen. Siehe oben Kapitel II, Punkt 4.

4.3. Bei Nichteinhaltung einer vereinbarten Bezahlung vor Veranstaltungsbeginn ist der Vermieter zur Nichterbringung der vereinbarten Leistung berechtigt, wobei in diesem Fall der Vertrag als storniert gilt und die Regelungen für den Stornofall in Kraft treten. Etwaige Mehrleistungen/Überstunden werden nach der Veranstaltung abgerechnet. Sämtliche Überweisungsgebühren und Bankspesen sind vom Mieter zu tragen.

5. Kaution

Mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter kann eine Kaution fällig werden. Diese wird dem Mieter nach erfolgter Rückgabe des Mietgegenstandes zurückgewährt, soweit sich die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand befindet.

Ansonsten wird diese vom Vermieter zunächst einbehalten und mit den entsprechenden Forderungen verrechnet.

6. Rücktritt vom Mietvertrag

Stornierungen müssen schriftlich bekanntgegeben werden.

Tritt der Mieter vor Gebrauchsüberlassung des Vertragsgegenstandes vom Vertrag zurück, so hat er bei: a) Rücktritt bis zu 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50 %, b) Rücktritt ab einem späteren Zeitpunkt 100 % des Mietpreises zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten. Entstandene Kosten für Fremdleistungen (z.B. Transportkosten, Geräteumleitungen usw.) sind zusätzlich zu erstatten. Ein Rücktritt des Mieters vom Vertrag ist nur bei unverschuldeter Verhinderung möglich.

7. Eigentums- und Besitzverhältnisse

Die vermietete Anlage bleibt Eigentum des Vermieters. Der Mieter darf die Anlage oder Teile davon ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht an einen anderen als den im Einzelmietvertrag genannten Standort verbringen. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietsache an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben bzw. zur Nutzung zu überlassen.

8. Empfängerausgabe

Die Ausgabe der Empfänger mit Kopfhörern ist Aufgabe des Mieters. Er hat die hierfür erforderlichen Hilfskräfte zu stellen. Auf Anfrage übernimmt der Vermieter in Ausnahmefällen die Ausgabe der Empfänger. Die Kosten hierfür trägt der Mieter. Das Ausgabeverfahren lässt die Haftungsregelung gemäß

Kapitel III, Punkt 9 unberührt.

9. Haftung des Mieters

Der Mieter wird die Anlage sorgfältig behandeln, vor Beschädigung und Entwendung gesichert in verschließbaren (!) Räumen aufbewahren und nur entsprechend dem bestimmungsgemäßen Gebrauch einsetzen.

Veränderungen, Eingriffe, Reparaturen an der Mietsache dürfen ohne die Zustimmung des Vermieters nicht vorgenommen werden. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, die Gebrauchsanweisungen der vermieteten Geräte ( bspw. Aufladen eines Akkus ) zu beachten.

Für die Dauer des Mietverhältnisses trägt der Mieter das Risiko für Beschädigungen oder Verlust. Im Schadensfall erstellen Vermieter und Mieter vor Ort ein gemeinsames Protokoll. Ist dies nicht erfolgt, so dokumentiert der Vermieter entweder am Aufstellungsort oder nach Rücklieferung der Mietgegenstände den Bestand bzw. den Zustand der Anlage. Schäden an Anlageteilen, für die der Mieter haftbar ist, kann der Vermieter nach seiner Wahl durch Reparatur oder Austausch zu Selbstkostenpreisen beheben.

Anlagenteile, die dem Vermieter nicht sofort nach Beendigung der Mietzeit wieder zur Verfügung stehen, werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

Bei verspäteter Rückgabe der gemieteten Geräte hat der Mieter dem Vermieter den entstandenen Schaden (z.B. Zumietung für nächsten Einsatz) zu ersetzen. Mindestens jedoch wird ihm der Betrag des vereinbarten Mietpreises berechnet.

Bei Verlust der Mietsache wird, wenn nicht anders vereinbart, als Wiederbeschaffungswert der Neupreis in Rechnung gestellt, sofern der Mieter nicht selber innerhalb von 7 Tagen für Ersatz sorgt.

10. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter während der Mietzeit durch Ausfall oder Störungen der Mietsache sowie in Zusammenhang mit einem ordnungsgemäßen Betrieb der Mietsache entstanden sind. Bei einer Haftung des Vermieters wegen Verzugs oder Unmöglichkeit ist die Höhe der Schadensersatzansprüche auf den vereinbarten Mietzins für den Zeitraum beschränkt, für den die Mietsache dem Mieter nicht zur Verfügung stand. Ansonsten haftet der Vermieter nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sofern nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.

11. Rückgabe der Anlage

Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache samt allem Zubehör auf seine Kosten und auf sein Risiko vollständig, unversehrt und termingerecht an den Vermieter zu retournieren und haftet für allfällige Schäden und Verluste.

Bei einer verspäteten Rückgabe verlängert sich die Mietzeit entsprechend des Zeitraums der Verspätung. Die Preise aus dem Angebot geltend entsprechend. Die Rücknahme der Mietsache durch den Vermieter stellt keine Bestätigung dar, dass diese mangelfrei übergeben wurde. Der Vermieter behält sich das Recht auf eine ausführliche Prüfung der Mietsache hinsichtlich Beschädigungen und Funktion vor. Der Mieter ist spätestens bei der Rückgabe der Geräte verpflichtet, den Vermieter auf eventuelle Schäden an den Geräten unaufgefordert aufmerksam zu machen.

Stand Jänner 2024